STREIFENHOERNCHEN EVENT CONSULTING
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Veranstaltungstechnik durch Streifenhoernchen Event Consulting
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§1 Geltung der Geschäftsbedingungen 1. Die Vermietung von Geräten durch die Firma Streifenhoernchen Event Consulting, Am Bahnübergang 25, 18437 Stralsund (vertr. d. Felix Seidenfaden) (im Nachfolgenden Vermieter) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten, soweit der Vertragspartner (im Nachfolgenden Mieter) Kaufmann im Sinne des HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart sind. 2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Mieter und Vermieter einschließlich dieser Geschäftsbedingung bedürfen der Schriftform. Von diesen Geschäftsbedingungen ab- weichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Mieters, werden nur durch eine schriftliche Bestätigung des Vermieters wirksam. §2 Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden 1. Alle Angebote sind freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung, oder nur in Ermangelung einer solchen, das schriftliche Angebot des Vermieters. 2. Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zu- sicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als solche seitens des Vermieters aus- drücklich schriftlich bestätigt werden. 3. Die Angestellten und Beauftragten des Vermieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. §3 Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses 1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt vom Mieter übernommen wird oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag. 2. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt oder Ort mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde. 3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Mietverhältnis zu kündigen und unverzüglich die Rückgabe des Mietobjektes zu fordern oder diese auf Kosten des Mieters zurück- zuholen. Gleiches gilt, wenn nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in Vermögens- verfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem wichtigen Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. §4 Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe 1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand (insbesondere sind Kabel aufzuwickeln und das Mietobjekt ggf. entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen) zurück- zubringen. Mit der Rücknahme des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dass dieses ohne Mängel oder Schäden zurückgegeben wurde. 2. Sofern sich das Mietverhältnis wegen einer verspäteten Rückgabe des Mietobjekts verlängert, schuldet der Mieter ab dem 3. Tage nach der Verlängerung eine Vertragsstrafe. Diese besteht in der Erhöhung des jeweiligen Mietzinses um 30%. Dies gilt nicht wenn der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat (z.B. wegen höherer Gewalt) 3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen der Verzögerung der Rückgabe oder Beschädigung des Mietobjektes, bleibt vorbehalten. Für vom Mieter zu vertretende Reinigungs-, Sortierarbeiten u.ä. werden die am Tage der Rücknahme geltenden, aus der allgemeinen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Stundensätze in Rechnung gestellt. §5 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters 1. Übernahme des Mietobjektes Der Mieter ist verpflichtet, sich nach der Übernahme des Mietobjektes und der Verbrauchsmaterialien von deren ordnungsgemäßen Zustand, ordnungsgemäßer Funktion und Vollständigkeit zu über- zeugen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Störungen, Mängel, Schäden oder den Verlust des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen. Soweit irgend möglich erfolgt dies schriftlich zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels. Erfolgt die Anzeige mündlich, telefonisch oder durch E-Mail, so hat sie der Mieter innerhalb von 48 Stunden schriftlich zu wiederholen. 2. Bedienung und Hilfspersonal Ist nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart stellt der Vermieter kein Bedienungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Mieter darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Bedienungspersonal oder beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend der technischen Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen lassen. Der Mieter trägt Sorge für eine umfängliche Einweisung seines Hilfspersonals in Bedienung und Funktion des Mietobjektes. 3. Arbeits- und Gesundheitsschutz Soweit geboten achtet der Mieter auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheits- schutzes. 4. Behördliche Genehmigungen und sonstige Erlaubnisse Die Einholung von behördlicher Genehmigung, insbesondere solcher zum Betrieb des Mietobjektes in der Öffentlichkeit, oder sonstiger Erlaubnisse, obliegt dem Mieter, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung des Mietobjektes sind. 5. Sicherheit beim Betrieb Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Beachtung er insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z.B. Tritt- und Greifschutz oder Last- sicherung) und zweckmäßige organisatorische Maßnahmen (z.B. Absperrungen) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet. Sollte dies dem Mieter nicht oder nureingeschränkt möglich sein, weist er den Vermieter vor Vertragsschluss hierauf hin oder, sofern ihm dies nicht möglich war, unverzüglich nach Erlangung entsprechender Kenntnis. 6. Freistellung des Vermieters Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. 4 dieses Abschnittes entstehen. 7. Vertragsgemäßer Gebrauch Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen, sowie selbst es nur in vertragsmäßigem Umfang zu nutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt vor- zunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen. 8. Weitervermietung Eine direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen anderen als den vertragsmäßigen Ort verbringen. Im Falle un- berechtigter Untervermietung schuldet der Mieter dem Vermieter den aus der Weitervermietung des Mietobjektes erlangten Mehrerlös. Ein möglicherweise darüber hinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz hiervon bleibt unberührt. 9. Pfändung oder Beschlagnahme Der Mieter hat bei Pfändung oder Beschlagnahme des Mietobjekts dem Vermieter unverzüglich eine Kopie des Pfändungs- und Beschlagnahmeprotokolls nebst eidesstattlicher Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die Pfändung oder Beschlagnahme das Mietobjekt im Eigentum des Vermieters trifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrecht, usw. ) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden. 10. Kontrolle durch den Vermieter Der Vermieter oder seine Beauftragten sind berechtigt das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu überprüfen. §6 Mietminderung und Haftung 1. Zeigt das Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Das gilt nicht sofern Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile (Lampen, Brenner u.ä.) betroffen sind. Der Vermieter hat das Recht dem Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen. 2. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters wegen eines Mangels des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z.B. wegen Positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung) für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn: a. Dem Vermieter oder einem verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters fällt bei der Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last, b. Der Vermieter hat vor oder bei Vertragsabschluss eine bestimmte Eigenschaft der zu erbringenden Leistung zugesichert und diese liegt nach Leistungserbringung nicht vor, c. Der vom Vermieter verursachte Schaden beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht, d.h. einer für den Vermieter so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen wäre, d. Der Vermieter haftet nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes) dem Mieter auf Schadenersatz. Im Falle einer Schadenersatzhaftung nach lit. a. d. ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn dem Vermieter fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. §7 Sicherheitsleistung Der Mieter leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution wird vertraglich festgelegt, sie wird nicht verzinst und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde. §8 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug 1. Die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, unter einem Rechnungsbetrag von 500 bei Rückgabe in bar zu entrichten. Ansonsten gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne Skonto oder sonstigen Abzügen in €. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber. 2. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Rechnung in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz nach dem Gesetz zur Einführung des Euro, es sei denn der Mieter weist einen geringeren Verzögerungsschaden nach. 3. Ist der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder trifft eine wesentlich Vermögensverschlechterung ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. §9 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. §10 Schlussbestimmungen 1. Der Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertrags- verhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. 2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenen Streitigkeiten, einschließlich von Scheck und Wechselklagen, ist, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, der Sitz des Vermieters. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe stehende Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätte. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.
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