STREIFENHOERNCHEN
EVENT CONSULTING
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Veranstaltungstechnik
durch Streifenhoernchen Event Consulting
§1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.
Die
Vermietung
von
Geräten
durch
die
Firma
Streifenhoernchen
Event
Consulting,
Am
Bahnübergang
25,
18437
Stralsund
(vertr.
d.
Felix
Seidenfaden)
(im
Nachfolgenden
Vermieter)
erfolgt
ausschließlich
auf
Grundlage
dieser
Geschäftsbedingungen.
Sie
gelten,
soweit
der
Vertragspartner
(im
Nachfolgenden
Mieter)
Kaufmann
im
Sinne
des
HGB
ist,
auch
für
alle
künftigen
Geschäftsbeziehungen,
auch
wenn
sie
nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart sind.
2.
Änderungen
und
Ergänzungen
des
Vertrages
zwischen
Mieter
und
Vermieter
einschließlich
dieser
Geschäftsbedingung
bedürfen
der
Schriftform.
Von
diesen
Geschäftsbedingungen
ab-
weichende
Regelungen,
insbesondere
Geschäftsbedingungen
des
Mieters,
werden
nur
durch
eine
schriftliche Bestätigung des Vermieters wirksam.
§2 Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden
1.
Alle
Angebote
sind
freibleibend.
Maßgeblich
für
den
Vertragsinhalt
ist
die
Auftragsbestätigung,
oder
nur
in
Ermangelung
einer
solchen,
das
schriftliche Angebot des Vermieters.
2.
Die
in
Prospekten,
Anzeigen
und
ähnlichen
Unterlagen
enthaltenen
Angaben
stellen
keine
Zusicherung
einer
Eigenschaft
eines
Mietobjektes
oder
des
Vertragsgegenstandes
dar.
Zu-
sicherungen
von
Eigenschaften
sind
nur
gültig,
wenn
sie
als
solche
seitens
des
Vermieters
aus-
drücklich
schriftlich bestätigt werden.
3.
Die
Angestellten
und
Beauftragten
des
Vermieters
sind
nicht
befugt,
mündliche
Nebenabreden
zu
treffen
oder
mündliche
Zusicherungen
zu
geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
§3 Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses
1.
Das
Mietverhältnis
beginnt
mit
dem
Tag,
an
dem
das
Mietobjekt
vom
Mieter
übernommen
wird
oder
wenn
der
Mieter
das
Gerät
abzuholen
hat,
mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag.
2.
Das
Mietverhältnis
verlängert
sich
jeweils
um
einen
weiteren
Tag,
wenn
das
Mietobjekt
nebst
Zubehör
nicht
am
letzten
Tag
der
vereinbarten
Mietzeit
bis
zum
gewöhnlichen
Geschäftsschluss
in
ordnungsgemäßen
Zustand
zurückgegeben
wird,
sofern
nicht
ein
anderer
Zeitpunkt
oder
Ort
mit
dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde.
3.
Der
Vermieter
ist
berechtigt,
bei
Zahlungsverzug
des
Mieters
das
Mietverhältnis
zu
kündigen
und
unverzüglich
die
Rückgabe
des
Mietobjektes
zu
fordern
oder
diese
auf
Kosten
des
Mieters
zurück-
zuholen.
Gleiches
gilt,
wenn
nicht
unerhebliche
tatsächliche
oder
rechtliche
Umstände
bekannt
werden,
welche
die
Kreditwürdigkeit
des
Mieters
in
Frage
stellen
oder
dieser
in
Vermögens-
verfall
gerät.
Eine
Kündigung
des
Mietverhältnisses
aus
anderem wichtigen Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
§4 Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe
1.
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
das
Mietobjekt
in
ordnungsgemäßem
Zustand
(insbesondere
sind
Kabel
aufzuwickeln
und
das
Mietobjekt
ggf.
entsprechend
der
Betriebsanleitung
zu
reinigen)
zurück-
zubringen.
Mit
der
Rücknahme
des
Mietobjektes
bestätigt
der
Vermieter
nicht,
dass
dieses
ohne Mängel oder Schäden zurückgegeben wurde.
2.
Sofern
sich
das
Mietverhältnis
wegen
einer
verspäteten
Rückgabe
des
Mietobjekts
verlängert,
schuldet
der
Mieter
ab
dem
3.
Tage
nach
der
Verlängerung
eine
Vertragsstrafe.
Diese
besteht
in
der
Erhöhung
des
jeweiligen
Mietzinses
um
30%.
Dies
gilt
nicht
wenn
der
Mieter
in
nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat (z.B. wegen höherer Gewalt)
3.
Die
Geltendmachung
weiterer
Ansprüche,
insbesondere
Schadenersatz
wegen
der
Verzögerung
der
Rückgabe
oder
Beschädigung
des
Mietobjektes,
bleibt
vorbehalten.
Für
vom
Mieter
zu
vertretende
Reinigungs-,
Sortierarbeiten
u.ä.
werden
die
am
Tage
der
Rücknahme
geltenden,
aus der allgemeinen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Stundensätze in Rechnung gestellt.
§5 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
1. Übernahme des Mietobjektes
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
sich
nach
der
Übernahme
des
Mietobjektes
und
der
Verbrauchsmaterialien
von
deren
ordnungsgemäßen
Zustand,
ordnungsgemäßer
Funktion
und
Vollständigkeit
zu
über-
zeugen.
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
dem
Vermieter
während
der
Mietzeit
auftretende
Störungen,
Mängel,
Schäden
oder
den
Verlust
des
Mietobjektes
unverzüglich
anzuzeigen.
Soweit
irgend
möglich
erfolgt
dies
schriftlich
zusammen
mit
einer
nachvollziehbaren
Schilderung
des
Mangels.
Erfolgt
die
Anzeige
mündlich,
telefonisch
oder
durch
E-Mail,
so
hat
sie
der
Mieter
innerhalb
von 48 Stunden schriftlich zu wiederholen.
2. Bedienung und Hilfspersonal
Ist
nichts
anderes
zwischen
den
Vertragspartnern
vereinbart
stellt
der
Vermieter
kein
Bedienungs-
oder
Betreuungspersonal
zur
Verfügung.
Der
Mieter
darf
das
Mietobjekt
nur
von
nachweisbar
qualifiziertem
Bedienungspersonal
oder
beaufsichtigten
Hilfskräften
entsprechend
der
technischen
Anleitungen
und
Vorgaben
des
Vermieters
bedienen
lassen.
Der
Mieter
trägt
Sorge
für
eine
umfängliche
Einweisung
seines
Hilfspersonals
in
Bedienung und Funktion des Mietobjektes.
3. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Soweit
geboten
achtet
der
Mieter
auf
die
Einhaltung
der
bei
der
Verwendung
des
Mietobjektes
maßgeblichen
gesetzlichen
Vorschriften,
insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheits- schutzes.
4. Behördliche Genehmigungen und sonstige Erlaubnisse
Die
Einholung
von
behördlicher
Genehmigung,
insbesondere
solcher
zum
Betrieb
des
Mietobjektes
in
der
Öffentlichkeit,
oder
sonstiger
Erlaubnisse,
obliegt dem Mieter, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung des Mietobjektes sind.
5. Sicherheit beim Betrieb
Der
Mieter
übernimmt
sämtliche
Verkehrssicherungspflichten,
deren
Beachtung
er
insbesondere
durch
Einhaltung
technischer
Sicherheitsvorschriften
(z.B.
Tritt-
und
Greifschutz
oder
Last-
sicherung)
und
zweckmäßige
organisatorische
Maßnahmen
(z.B.
Absperrungen)
im
Rahmen
von
Veranstaltungen
oder
einer
sonstigen
Nutzung
gewährleistet.
Sollte
dies
dem
Mieter
nicht
oder
nureingeschränkt
möglich
sein,
weist
er den Vermieter vor Vertragsschluss hierauf hin oder, sofern ihm dies nicht möglich war, unverzüglich nach Erlangung entsprechender Kenntnis.
6. Freistellung des Vermieters
Der
Mieter
stellt
den
Vermieter
im
Innenverhältnis
von
Ansprüchen
Dritter
durch
eine
von
ihm
zu
vertretende
Verletzung
der
Verkehrssicherungspflichten
in
Bezug
auf
das
Mietobjekt
frei.
Entsprechendes
gilt
für
Nachteile,
die
dem
Vermieter
aus
einem
schuldhaften
Verstoß
des Mieters gegen Ziff. 4 dieses Abschnittes entstehen.
7. Vertragsgemäßer Gebrauch
Der
Mieter
ist
verpflichtet
das
Mietobjekt
vor
Überbeanspruchung
oder
Missbrauch
durch
Dritte
zu
schützen,
sowie
selbst
es
nur
in
vertragsmäßigem
Umfang
zu
nutzen.
Der
Mieter
ist
insbesondere
nicht
berechtigt
ohne
Zustimmung
des
Vermieters
Reparaturen,
Änderungen
am
Mietobjekt
vor-
zunehmen
oder
technische
Grundeinstellungen
zu
verändern.
Marken-
und
Firmenzeichen,
Geräte-
und
Kennnummern
des
Herstellers
oder
Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.
8. Weitervermietung
Eine
direkte
oder
mittelbare
Nutzung
durch
Dritte,
insbesondere
eine
Weitervermietung,
ist
nur
mit
ausdrücklicher
Zustimmung
des
Vermieters
gestattet.
Der
Mieter
darf
die
Geräte
oder
einen
Teil
derselben
ohne
vorherige
Zustimmung
des
Vermieters
an
einen
anderen
als
den
vertragsmäßigen
Ort
verbringen.
Im
Falle
un-
berechtigter
Untervermietung
schuldet
der
Mieter
dem
Vermieter
den
aus
der
Weitervermietung
des
Mietobjektes
erlangten
Mehrerlös.
Ein
möglicherweise
darüber
hinausgehender
Anspruch
des
Vermieters
auf
Schadenersatz
hiervon
bleibt
unberührt.
9. Pfändung oder Beschlagnahme
Der
Mieter
hat
bei
Pfändung
oder
Beschlagnahme
des
Mietobjekts
dem
Vermieter
unverzüglich
eine
Kopie
des
Pfändungs-
und
Beschlagnahmeprotokolls
nebst
eidesstattlicher
Versicherung
zu
übersenden,
aus
der
hervorgeht,
dass
die
Pfändung
oder
Beschlagnahme
das
Mietobjekt
im
Eigentum
des
Vermieters
trifft.
Das
gleiche
gilt,
wenn
von
dritter
Seite
(Grundstückseigentümer,
Hypothekengläubiger,
Vermieterpfandrecht, usw. ) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.
10. Kontrolle durch den Vermieter
Der
Vermieter
oder
seine
Beauftragten
sind
berechtigt
das
Mietobjekt
jederzeit
zu
besichtigen
und
die
Einhaltung
dieser
Geschäftsbedingungen
durch den Mieter zu überprüfen.
§6 Mietminderung und Haftung
1.
Zeigt
das
Mietobjekt
einen
erheblichen
Mangel,
insbesondere
eine
wesentliche
Funktionsstörung,
ist
eine
Minderung
des
Mietpreises
nur
unter
der
Voraussetzung
möglich,
dass
der
Mieter
nachweist,
dass
ihn
am
Mangel
kein
Verschulden
trifft
und
er
den
Mangel
unverzüglich
angezeigt
hat.
Das
gilt
nicht
sofern
Verbrauchsmaterial
oder
Verschleißteile
(Lampen,
Brenner
u.ä.)
betroffen
sind.
Der
Vermieter
hat
das
Recht
dem
Mieter
zur
Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
2.
Im
Übrigen
ist
eine
Haftung
des
Vermieters
wegen
eines
Mangels
des
Mietobjektes,
wegen
Verzugs
mit
der
Beseitigung
eines
Mangels
sowie
aus
Verschulden
in
sonstigen
Fällen
(z.B.
wegen
Positiver
Forderungsverletzung
oder
unerlaubter
Handlung)
für
unmittelbare
oder
mittelbare
Schäden
ausgeschlossen, es sei denn:
a.
Dem
Vermieter
oder
einem
verantwortlichen
Mitarbeiter
des
Vermieters
fällt
bei
der
Verursachung
des
Schadens
grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz zur Last,
b.
Der
Vermieter
hat
vor
oder
bei
Vertragsabschluss
eine
bestimmte
Eigenschaft
der
zu
erbringenden
Leistung
zugesichert
und
diese
liegt
nach
Leistungserbringung nicht vor,
c.
Der
vom
Vermieter
verursachte
Schaden
beruht
auf
der
Verletzung
einer
Kardinalpflicht,
d.h.
einer
für
den
Vermieter
so
bedeutsamen
und
wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen wäre,
d.
Der
Vermieter
haftet
nach
den
geltenden
zwingenden
gesetzlichen
Bestimmungen
(z.B.
den
Bestimmungen
des
Produkthaftungsgesetzes)
dem
Mieter auf Schadenersatz.
Im
Falle
einer
Schadenersatzhaftung
nach
lit.
a.
–
d.
ist
die
Haftung
des
Vermieters
der
Höhe
nach
auf
den
bei
Begründung
des
Nutzungsverhältnisses
vorhersehbaren
Schaden
beschränkt,
es
sei
denn
dem
Vermieter
fällt
Vorsatz
zur
Last.
Die
vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§7 Sicherheitsleistung
Der
Mieter
leistet
für
jedes
Mietobjekt
eine
Kaution
in
Form
einer
Barzahlung.
Die
Höhe
der
Kaution
wird
vertraglich
festgelegt,
sie
wird
nicht
verzinst
und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde.
§8 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1.
Die
Mieten,
Nebenkosten
und
die
gesetzliche
Umsatzsteuer
sind,
wenn
nicht
anders
schriftlich
vereinbart,
unter
einem
Rechnungsbetrag
von
€
500
bei
Rückgabe
in
bar
zu
entrichten.
Ansonsten
gilt
ein
Zahlungsziel
von
10
Tagen
nach
Erhalt
der
Rechnung
netto
ohne
Skonto
oder
sonstigen
Abzügen in €. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber.
2.
Gerät
der
Mieter
mit
der
Zahlung
in
Verzug,
so
ist
der
Vermieter
berechtigt,
Verzugszinsen
ab
der
Fälligkeit
der
Rechnung
in
Höhe
von
4
%
p.a.
über dem Basiszinssatz nach dem Gesetz zur Einführung des Euro, es sei denn der Mieter weist einen geringeren Verzögerungsschaden nach.
3.
Ist
der
Mieter
mit
Zahlungsverpflichtungen
mehr
als
zwei
Wochen
in
Verzug
oder
trifft
eine
wesentlich
Vermögensverschlechterung
ein,
so
werden
alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
§9 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Ein
Zurückbehaltungsrecht
steht
dem
Mieter
nur
zu,
soweit
es
auf
dem
selben
Vertragsverhältnis
beruht.
Zurückbehaltungsrechte
von
Mietern,
die
Kaufleute
im
Sinne
des
Handelsgesetzbuches
sind,
sind
ausgeschlossen.
Der
Mieter
kann
nur
mit
Gegenforderungen
aufrechnen,
die
entweder
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§10 Schlussbestimmungen
1.
Der
Mieter
wird
hiermit
darüber
unterrichtet,
dass
seine
Daten
zur
Durchführung
des
Vertrags-
verhältnisses
elektronisch
verarbeitet
und
gespeichert werden.
2.
Erfüllungsort
und
ausschließlicher
Gerichtsstand
für
Lieferungen,
Dienstleistungen
und
Zahlungen,
sowie
für
sämtliche
sich
zwischen
den
Parteien
ergebenen
Streitigkeiten,
einschließlich
von
Scheck
und
Wechselklagen,
ist,
soweit
der
Kunde
Kaufmann
i.S.d.
HGB
ist,
der
Sitz
des
Vermieters.
Es
findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3.
Sollte
eine
Bestimmung
dieser
Bedingungen
unwirksam
sein
oder
werden,
so
berührt
dies
die
Wirksamkeit
der
restlichen
Bestimmungen
nicht.
Vielmehr
gilt
an
Stelle
der
unwirksamen
Bestimmungen
eine
dem
Zweck
der
Vereinbarung
entsprechende
oder
zumindest
nahe
stehende
Ersatzbestimmung,
welche
die
Vertragspartner
zur
Erreichung
des
gleichen
wirtschaftlichen
Ergebnisses
vereinbart
hätten,
wenn
sie
die
Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätte. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.
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